Von Herstellung über Wiederverwendung bis Recycling:
Neue EU-Verordnung soll Lebenszyklus von Batterien nachhaltiger gestalten
Anfang Juli hat der Rat der EU eine neue Batterienverordnung angenommen. Das Regelwerk soll Nachhaltigkeitsvorschriften für Batterien und Altbatterien verschärfen, zielt auf den gesamten Lebenszyklus ab und legt unter anderem Sammel- und Verwertungsziele fest. Zudem sollen fix eingebaute Gerätebatterien, die sich von Nutzer:innen nicht entfernen lassen, ab 2027 Geschichte sein.
Am 10. Juli 2023 hat eine neue EU-Verordnung den Rat der EU passiert. Darin geht es um ein Produkt, das in der Arbeit von Abfallberater:innen allgegenwärtig ist: die Batterie. Aufgrund der Vielzahl der darin verwendeten Materialien und der Komplexität ihrer Zusammensetzung ist sie ein schwieriges Objekt, wenn es um End of Life und die korrekte Verwertung geht. Oft verursachen falsch entsorgte Lithiumbatterien etwa Brände in Altstoffsammelzentren. Gleichzeitig gibt es aktuell rasante Entwicklungsschritte im Bereich der Elektromobilität. Die Nachfrage nach Batterien wird sich bis 2030 voraussichtlich mehr als verzehnfachen. Die neue EU-Verordnung über Batterien und Altbatterien soll nun den gesamten Lebenszyklus einer Batterie – von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling – regeln und sicherstellen, dass Batterien sicher, nachhaltig und wettbewerbsfähig sind. Sie ersetzt die Batterierichtlinie aus dem Jahr 2006 und ergänzt die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
Verordnung gültig für alle Batterien
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wird für alle Batterien gelten, einschließlich aller Gerätealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsächlich für Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. Elektrofahrräder, E-Mopeds, E-Scooter). Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus reguliert werden. In der Verordnung werden daher Anforderungen für das Ende der Lebensdauer festgelegt, einschließlich Sammelzielen und Verpflichtungen, Zielvorgaben für die Verwertung von Materialien und der erweiterten Herstellerverantwortung.
Sammelziele für Sammlung und Verwertung
Im Rahmen der Verordnung wurden Sammelziele für Gerätealtbatterien für die Hersteller festgelegt (63 % bis Ende 2027, 73 % bis Ende 2030). Zudem gibt es ein spezifisches Sammelziel für Altbatterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Scooter (51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031). Ebenso finden sich darin Ziele für die Lithiumverwertung: bis Ende 2027 sind 50 % und bis Ende 2031 80 % des Lithiums aus Altbatterien zu verwerten. Auch ein verpflichtender Mindestrezyklatanteil für Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien ist vorgesehen: 16 % für Kobalt, 85 % für Blei, 6 % für Lithium und 6 % für Nickel. Für Nickel-Cadmium-Batterien wird ein Recyclingeffizienzziel von 80 % bis Ende 2025 und für andere Altbatterien von 50 % bis Ende 2025 festgelegt. Strenge Vorschriften werden für die Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure (ausgenommen sind KMU) festgelegt: Sie müssen die Herkunft der Rohstoffe, die für in Verkehr gebrachte Batterien verwendet werden, überprüfen.
Informationen, Batteriepass, QR-Code
Zudem gibt es künftig Leistungs-, Haltbarkeits- und Sicherheitskriterien, strenge Beschränkungen für gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium und Blei und verbindliche Informationen über den CO2-Fußabdruck von Batterien. Mit der Verordnung werden ab 2026 Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, unter anderem in Bezug auf die Batteriebauteile und den Rezyklatanteil, sowie ab 2027 ein elektronischer „Batteriepass“ und ein QR-Code eingeführt.
Eingebaute Gerätebatterien ab 2027 entfernbar und ersetzbar
Eine weitere relevante Neuerung besonders für Konsument:innen: Ab 2027 sollten in Geräte eingebaute Gerätebatterien nach der Verordnung von den Endnutzer:innen entfernt und ersetzt werden können. Batterien für leichte Verkehrsmittel wiederum müssen von unabhängigem Fachpersonal ausgetauscht werden können. Eine erfreuliche Entwicklung, so finden wir vom VABÖ – so denn die Verordnung auch konsequent vollzogen wird. Bisher gab es bei ähnlichen Vorgaben bei Verstößen nämlich nie Konsequenzen. Damit ambitionierte Verordnungen ihre volle Wirkung entfallen können, sollte sich dies künftig ändern.
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