Per Urteil entschieden:
Sperrmüll in Deutschland nicht überlassungspflichtig
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat im Februar entschieden, dass Sperrmüll nicht andienungspflichtig ist. Das heißt, dass die Sammlung von Sperrmüll nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Kommunen fällt, sondern auch von autonomen, etwa gewerblichen Sammlern durchgeführt werden kann. In Österreich ist die Situation differenzierter.
Begründet wurde das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig damit, dass die Überlassungspflicht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten besteht, die in den entsprechenden Tonnen gesammelt werden, Sperrmüll gehöre nicht dazu.
Das Webportal für Kommunalwirtschaft, kommunalwirtschaft.eu, rechnet damit, dass nach diesem Urteil noch weitere rechtliche Auseinandersetzungen folgen werden, bei denen gewerbliche und öffentliche Interessen bei der Abfallsammlung gegeneinander abgewogen werden müssen.
In Österreich geht die ARGE der österreichischen Abfallwirtschaftsverbände (ARGE AWV) generell davon aus, dass Sperrmüll ungefährlicher Siedlungsabfall aus Haushalten sowie vergleichbaren Einrichtungen und damit andienungspflichtig ist. Hierzulande ist die Situation aber differenzierter als in Deutschland. „In den Bundesländern, außer Wien, ist der Sperrmüll andienungspflichtig. Wegen der Verunreinigungen des Straßenbildes durch illegale Sammler wurden etwa in Niederösterreich in den letzten 15 Jahren die bis dahin praktizierten zweimal jährlichen Sperrmüllsammlungen umgestellt auf die Abgabe des Sperrmülls bei den Altstoffsammelzentren mit erweiterten Öffnungszeiten. Für Menschen ohne Transportmöglichkeiten wird eine einmalige kostenlose Abholung von der Liegenschaft angeboten“, erklärt Dr. Johann Mayr, Bundeskoordinator der ARGE AWV gegenüber dem VABÖ.
In Wien ist der Sperrmüll zwar schon seit vielen Jahren nicht mehr andienungspflichtig, legale, gewerbliche Sperrmüllsammler sind der ARGE AWV aber auch hier nicht bekannt.
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Pressemitteilung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts